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Klarstellung zum Doppel im Tennis und Beachtennis

Bei einer Inzidenz unter 100, die saarländische Verordnung ist gültig, ist das Doppelspielen erlaubt. 

Bei einer Inzidenz unter 100, die saarländische Verordnung ist gültig, ist das Doppelspielen erlaubt. 

Laut der Verordnungsbegründung gehören zum kontaktlosen Sport klassischerweise Individualsportarten wie Tennis. Nach Auffassung der Clearingstelle des Ministeriums vom 14.04.2021 ist die Sportart Tennis als kontaktlose Sportart einzuordnen, und zwar nicht nur in der Ausübung „Einzeltennis“, sondern auch in der Ausübung „Doppel“. Denn auch „Doppelspieler“ haben keinen Kontakt zu einander. Da in den entsprechenden Regelungen der VO-CP die Unterscheidung zwischen Individual- und Mannschaftssport entfallen ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, dass es hier nicht nur die Leistung des Individuums ankommt, sondern auf die Gesamtleistung der „Doppelspieler“. Daraus folgt, dass (auch) ein Tennis-Doppel als kontaktfreier Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanalgen, ohne Vorlage eines negativen Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP zulässig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP des Saarland-Modells bzw. § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP des Saarland-Modells bei gesteigertem Infektionsgeschehen). Das Gleiche gilt für Doppel im Beach-Tennis.

Im Innenbereich, d.h. in einer Halle ist demgegenüber die Ausübung von Einzel- und Doppeltennis nur erlaubt, wenn alle Sportler:innen einen negativen Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP vorlegen können. In jedem Fall sind die sonstigen infektionsrechtlichen Anforderungen an die Sportausübung zu beachten.

Bei einer Inzidenz über 100, das Bundesinfektionsschutzgesetz tritt in Kraft, ist das Doppelspielen nicht erlaubt.

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn 

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.


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