STB-Vereinsinformation vom 04.02.2021

Finanzielle Unterstützung für Vereine, Tennistrainer und Hallenbetreiber.

Hallenbetreiber

Betreiberinnen und Betreiber von Tennishallen sowie selbstständige Tennistrainerinnen und Tennistrainer sollen in den Überbrückungshilfen II und III des Bundes künftig Berücksichtigung finden. Dies hat der parlamentarische Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministerium Thomas Bareiß MdB in seinem Schreiben vom 02. Januar 2021 zugesichert.

Betreiber*innen von Tennishallen und ähnlichen Sportstätten sind grundsätzlich antragsberechtigt nach dem Programm Überbrückungshilfe II, sofern sie entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Die Überbrückungshilfe II kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfe II endet am 31. März 2021.

Im Hinblick auf das in der Schlusskonzeption befindliche Förderprogramm Überbrückungshilfe III ist ebenfalls von einer Antragsberechtigung auszugehen, sofern die Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Überbrückungshilfe III soll jeweils für die betreffenden Monate beantragt werden können, wobei der Förderzeitraum die Monate November 2020 bis Juni 2021 umfasst. Eventuell bereits nach dem Programm Überbrückungshilfe II beantragte Förderleistungen für die Monate November und Dezember 2020 werden bei der Gewährung der Überbrückungshilfe III angerechnet.

Je nach Umsatzeinbruch können Hallenbetreiber/ Vereine dann bis zu 90% der Fixkosten geltend machen. Vermutlich wird der Katalog der förderfähigen Kosten dabei erweitert: Neben Mieten, Pachten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung u.a. werden auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro sowie Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig sein.

Trainer

Auch Tennistrainer (Soloselbstständige) werden in der Überbrückungshilfe III berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog (wie z.B. Mieten oder Leasingkosten) nachweisen können, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten jetzt eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes, maximal aber 5.000 Euro, in Ansatz bringen. Diese Pauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Alle weiteren Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die wichtigsten Tipps für Trainer zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe:

  • Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).
  • Frist für die Beantragung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe ist der 30. April 2021.
  • Als Soloselbständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche 2.6) beschäftigten.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.
  • Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.
  • Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (zum Beispiel bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitglieds- oder Trainingsbeiträgen oder Dauerkarten).
  • Es muss ein Gewerbeschein vorliegen, ausgenommen sind Freie Berufe. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden.
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November beziehungsweise Dezember 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Trainer sollten vor der Antragsstellung gewissenhaft prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind. 

Vereine

Aktuell ist die Situation so, dass (gemeinnützige) Vereine zwar bei der Überbrückungshilfe II und auch bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt sind, allerdings mit der Voraussetzung, dass sie am Stichtag 29. Februar 2020 mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt haben. Ehrenamtlich tätige Mitglieder sind derzeit nicht berücksichtigt.

Dies soll sich bei der Überbrückungshilfe III ändern, damit auch Vereine und gemeinnützige Unternehmen mit ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern, die ebenso auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, eine Förderung erhalten können. Angesichts des anhaltenden Pandemiegeschehens und der damit einhergehenden Verlängerung des Lockdowns haben Bund und Länder mit Beschluss vom 21. Januar 2021 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe III noch einmal deutlich angepasst und verbessert. Der Förderzeitraum wurde nun auf November 2020 bis Juni 2021 erweitert. Somit steht die Überbrückungshilfe III auch für die Monate November und Dezember denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die keine November- oder Dezemberhilfe beantragen konnten. Ferner werden die monatlichen Förderbeträge signifikant auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat erhöht (vorbehaltlich der EU-beihilferechtlichen Genehmigung). Der Fixkostenkatalog wird deutlich ausgeweitet. So sind neben Ausgaben für Hygienemaßnahmen auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten mit bis zu 20.000 Euro pro Monat ansetzbar. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. 

Auch die Überbrückungshilfe III muss über einen prüfenden Dritten über die bestehende Antragsplattform beantragt werden. Es werden Abschlagzahlungen von 50 Prozent (max. jedoch 100.000 Euro) pro Fördermonat gewährt. Antragstellung und Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III starten im Februar 2021. Start der regulären Auszahlung ist März 2021. Auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Sie sich jederzeit zum aktuellen Stand informieren. 

Weitere ausführliche Informationen finden Sie hier:

Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Tipps besitzen keine Rechtsgültigkeit. Letztendlich müssen alle Antragssteller über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) Ihre Berechtigung und die Art der Unterstützung prüfen lassen.