STB-Vereinsnews vom 11.06.2021

Regelungen bezüglich der kontaktfreien Distanz-Sportart Tennis nach der neuen Verordnung VO-CP des Saarlandes vom 10.06.2021.

Grundsätzlich gilt weiterhin:

  •        Mindestabstand und die Beachtung von Hygiene-und Abstandsregeln gem. §1  VO-CP
  •        Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des §2 VO-CP
  •        Regelungen zur Kontaktnachverfolgung gem. §3 VO-CP
  •        Individuelle Schutz-und Hygienekonzepte für den Trainings-und Wettkampfbetrieb gem. § 5 VO-  CP 

Medenrunde:

Die Mannschaftsspiele im Außenbereich sind auch ohne negativen Test als Einzel- und Doppelspiel durchführbar.

Das Tennisspielen im Innenbereich (Halle) ist für die alle volljährigen Spieler:innen (keine Testpflicht bei Minderjährigen) nur mit Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests oder mit Nachweis als immunisierte Person (§5b VO-CP) möglich. Diese Regelung trifft nur auf die Sportler:innen zu und nicht auf Zuschauer:innen.

STB-Empfehlung an die Vereine:

Es wird empfohlen, den aktuellen Spielplan der Mannschaftsrunde der zuständigen Ortspolizeibehörde bzw. Ordnungsamt zur Verfügung zu stellen. Somit wären dann alle Mannschaftsspiele angezeigt.

Bitte kontaktieren sie die auswärtigen Vereine (außerhalb des Saarlandes)) rechtzeitig vor dem Spiel und teilen sie Ihnen die aktuell gültigen Regeln mit.

Sportler werden nicht als Besucher im Sinne der Regelungen zu Veranstaltungen gezählt.

Zuschauer:

Zuschauer:innen sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich erlaubt. Dies gilt für den Profi- als auch für den Amateursport. Die Zuschauerhöchstzahl richtet sich nach § 6 2, 3 VO-CP. Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen sind anzuzeigen (nicht zu genehmigen).

Zudem ist für Zuschauer:innen die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. § 5 a VO-CP zu fordern. Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Demnach gilt eine Betretungsbeschränkung, die 5 Quadratmeter Fläche pro Zuschauer:innen vorsieht. Die Maskenpflicht gilt immer dann, wenn ein Abstand nicht eingehalten werden kann, bzw. auf Laufwegen. Lediglich an festen Plätzen (Steh- oder Sitzplätzen), die die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten, dürfen Masken abgenommen werden.

Achtung! Sofern die Voraussetzungen der Bundesnotbremse greifen, überlagert diese die saarländische Regelung. Folgerichtig ist nur noch Individualsport allein, zu zweit, oder mit dem eigenen Haushalt gestattet

Gelten wartende Spieler/Ersatzspieler einer Mannschaft als Zuschauer?

Dies ist im allgemeinen Sinne schwierig zu beurteilen: Die Entscheidung muss hier mit der jeweiligen Ortspolizeibehörde abgesprochen werden.

Vorschlag STB: Die wartenden Spieler und Ersatzspieler sollten am oder auf dem Spielfeld sitzen, um eine Abtrennung zu den Zuschauern herzustellen. Setzen sich Ersatzspieler und wartende Spieler zu den Zuschauern auf die Tribüne ist eine Abgrenzung nicht mehr möglich

Begleitpersonen von Kindern-und Jugendlichen?

Gelten auch als Besucher/ Zuschauer im Sinne des § 6, 2. Begleitpersonen müssen deshalb auch bei der Höchstzahl an Zuschauern mitgezählt werden. Dies stellt keine Verschlechterung der Rechtslage dar, da diese auch zuvor als Begleitperson einen Test vorlegen mussten.

Turniere:

Turniere fallen unter die Bezeichnung Spielbetrieb und sollten beim Ordnungsamt unter Vorlage eines Hygienekonzeptes angezeigt werden. Nach § 6,2 benötigen die Besucher einen Test. Für Turnierspieler:innen ist kein negativer Test erforderlich. Werden mehr als 20 Zuschauer erwartet, muss das Turnier als Veranstaltung beim jeweilig zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden.

Training

Es gibt keine Beschränkungen bezüglich der Personenanzahl von trainierenden Sportlern:innen. Es gilt weiterhin die Devise kontaktlos und mit Mindestabstand.

Nutzung der Sportstätten:

Wenn möglich, sollen separate Eingänge und Ausgänge verwendet werden, um Begegnungen zu vermeiden. Die Maskenpflicht gilt immer dann, wenn ein Abstand nicht eingehalten werden kann, bzw. auf Laufwegen. Lediglich an festen Plätzen (Steh- oder Sitzplätzen), die die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten, dürfen Masken abgenommen werden.

Indoor-Sportstätten können nur durch den Nachweis eines tagesaktuellen (nicht älter als 24h) negativen Corona-Test (§ 5a) oder als immunisierte Person (§ 5b VO-CP) genutzt werden. Auch hier sind Minderjährige (unter 18 Jahre) von der Testpflicht ausgenommen

 Sanitäranlagen

Dusch-und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen wie bisher genutzt werden. Die geltenden Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten.

Fahrgemeinschaften:

Auf Fahrgemeinschaften sollte weitestgehend verzichtet werden.

Gastronomie:

Eine Bewirtung im Außenbereich ist ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und beschränkt auf Gruppen von bis zu 10 Personen pro Tisch möglich. Im Innenbereich ist die Bewirtung nur mit Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests erlaubt. Das Betreiben einer Gaststätte ist im § 7/ 1 der Verordnung geregelt.

Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Thekenbetrieb erlaubt:

Aufenthaltsräume

Können nur mit dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. § 5 a VO-CP genutzt werden oder von bereits geimpften oder genesenen Personen.

Zusatzhinweis:

Bei Beschränkungen bezüglich einer Personenanzahl werden alle Anwesenden unabhängig ihres Alters mitgezählt (auch Kinder-und Jugendliche).

Auch die Geimpfte und Genesen zählen bei den Beschränkungen als Anwesende. Sie benötigen allerdings keinen negativen Test mehr.

Aktuelle Rechtsverordnung VO-CP vom 10.06.2021:

Antworten zu den häufigsten Fragen zum Sportbetrieb finden Sie auf der Corona Seite des Ministeriums unter dem folgenden Link: