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Weitere Informationen zur Regelung bei der Wintersaison 2021/22

Information vom 15.10.2021.

Liebe Vereine, Vereinsvertreter:innen und Tennisspieler:innen,

hier nochmal ein kurzes Update bezüglich der Regelungen für die beginnende Wintersaison 2021/22.

Sportbetrieb Halle

Im Sportbetrieb bleibt es für den Tennissport bei der altbekannten Unterscheidung zwischen Innenbereich und Außenbereich. Während der Sportbetrieb im Außenbereich keinen Einschränkungen (kein 3G, keine Personenbegrenzung etc.) unterliegt vgl. § 6 I Nr. 5 VO-CP, müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich, also auch in der Tennishalle, einen Nachweis nach der 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) nach § 2 I VO-CP führen.

Regelung Kinder und Schüler

Kinder unter 6 Jahre: Kinder unter 6 Jahren sind komplett befreit.

Kinder ab 6 Jahre, die nicht eingeschult sind: Es besteht Testpflicht, Träger der KiTas können bei freiwilliger Testung Zertifikate ausstellen. Für diese Kinder besteht bei Bedarf weiterhin ein kostenloses Testangebot in den Testzentren.

Schulkinder: Schüler, die regelmäßig in ihren Schulen getestet werden gilt eine Ausnahme von der strengen Regelung des 24h alten Tests. So müssen diese lediglich nachweisen, dass Sie regelmäßig nach dem jeweiligen Schulkonzept (also zweimal wöchentlich) getestet werden vgl. § 6 II VO-CP. Die Schulen stellen hierzu entsprechende Bescheinigungen aus: „Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern ihrer Schule eine Bescheinigung entsprechend einer vom MBK zur Verfügung gestellten Vorlage zur Verfügung. Diese bekommen ausschließlich die Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und daher an den Testungen in der Schule teilnehmen bzw. der Schule einen entsprechenden anderen gültigen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion vorlegen. Die Bescheinigung ist ohne die Vorlage eines Testzertifikats dauerhaft gültig und wird zunächst auf den 22. Dezember 2021 befristet ausgestellt.“

Veranstaltungen

Für die Sportveranstaltung also den Zuschauerbereich gelten ebenfalls weiterhin die 3G als Zulassungsvoraussetzung, dies betrifft sowohl den Innen-, als auch den Außenbereich. Auch hier gelten jedoch die oben beschriebenen Ausnahmen für Kinder unter 6 und Schüler/-Innen (s.o.). Zudem gab es weitreichende Erleichterungen für Veranstaltungen, denn es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, keine Abstandspflichten und keine Maskenpflicht, wenn alle Personen die 3G Regelung einhalten (was bei Veranstaltungen wegen der Zugangsvoraussetzungen sowieso der Fall ist).

Euer STB-Team


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