STB-Information an die Vereine - 03.05.2020

Ab nächster Woche ist der Sport im Freien für „kontaktarme Sportarten - wie z.B. Tennis“ wieder erlaubt.

Liebe Tennisfreunde, liebe Vereinsvertreter,

mit Erleichterungen nimmt der STB die in der gestrigen (02.05.2020) Pressekonferenz der saarländischen Landesregierung in der Corona-Krise angekündigten und ab kommenden Montag, 04. Mai 2020 geltenden weiteren Lockerungen der Beschränkungen, die unter anderem auch den Sport im Freien betreffen, zur Kenntnis. Damit ist das Saarland eines der ersten Bundesländer, dass den vielen Sporttreibenden im Lande wieder die Möglichkeit eröffnet, ihren Freizeitsport im Rahmen des Vereinssports nachzugehen.  Ab nächster Woche ist der Sport im Freien für „kontaktarme Sportarten - wie z.B. Tennis“ wieder erlaubt. Sportliche Betätigungen mit maximal fünf Teilnehmern sind ebenfalls wieder freigegeben.  Trotz der relativen Freigabe des Sports im Freien, müssen die nach wie vor bestehenden Hygieneregeln - Abstand halten, Hände waschen, Duschen und Umkleidekabinen weiterhin geschlossen, gegebenenfalls Mundschutz tragen – dringend eingehalten werden um die gewonnen Freiheiten und Lockerungen nicht zu gefährden. Nur so kann dauerhaft eine Wiederaufnahme des Sportbetriebes gesichert werden. 

Auszug aus der neuen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Mai 2020:

(9) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 (siehe Ergänzung unten),
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
  4. kontaktfreie Durchführung,
  5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
  7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
  8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
  10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11. keine Zuschauer.

Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 4 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Nach Maßgabe des Absatzes 11 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

Ergänzung:

§1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung

(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.

Hinweise des Ministeriums zum Sportreiben am Beispiel Tennis, hier der Link dazu:

„Die Tennisplätze unter freiem Himmel dürfen zu zweit genutzt werden. Das Doppelspiel sollte jedoch momentan nicht trainiert werden, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Auch der Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt“.

Empfehlungen des Saarländischen Tennisbundes an die Vereine:

  • Die Nutzung der Tennis-Freiplätze sollte mit möglichst geringer Personenzahl (bestenfalls zwei Personen) durchgeführt werden.
  • Sollten es mehr als zwei Personen sein, müssen die Spieler/ Trainer den Sicherheitsabstand gewährlisten (Festlegung von Korridoren oder durch Markierungen von Spielhälften).
  • Es sollte auf keinen Fall zu Gruppenbildungen kommen.
  • Alle Tennisspieler sollen erst kurz vor ihrem Spieltermin die Anlage betreten und direkt nach Beendigung ihrer Freizeittätigkeit die Anlage unverzüglich verlassen.
  • Ein Aufenthalt auf der Anlage ohne Spieltermin (z.B. zum Zuschauen) ist untersagt.
  • Der Verein sollte einen Corona Beauftragten bzw. einen Corona-Ausschuss bestimmen, der die Einhaltung der Verordnungen überprüft und gegebenenfalls sanktioniert.
  • Die Trainer müssen im Trainingsbetrieb auf die Einhaltung aller Regelungen peinlichst genau achten.
  • Erlaubt ist nur ein Trainingsbetrieb, kein Wettkampfbetrieb!!!!
  • Wir appellieren natürlich an die Vernunft unsrer Tennisspieler die Regeln, wie auch im täglichen öffentlichen Leben, einzuhalten und die Gesundheit der Mitmenschen zu schützen.
  • Regelmäßig genutzte Utensilien wie Abzieher, Hölzer oder Bewässerungseinrichtungen sollten nach der jeweiligen Nutzung desinfiziert werden oder nur durch mitgebrachte Tücher o.Ä. der Spieler(innen) / Trainer(innen) angefasst werden. Auch sollte sichergestellt werden, dass Türklinken u.Ä. häufig gereinigt werden. 
  • Bei Regen ist ein Ausweichen in die Tennishalle untersagt, das Spielen in geschlossen Räumen ist nicht erlaubt.

* Im Anhang finden Sie Vordrucke die als Aushang in ihrem Verein benutzt werden können.