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Novemberhilfe auch für Vereine und Verbände

Verlängerung der Novemberhilfen, bei denen explizit auch Vereine antragsberechtigt sind.

Der bundesweite Teil-Lockdown, welcher am 28. Oktober 2020 beschlossen wurde, bleibt nach der gestrigen Beschlussfassung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Ländern erhalten bzw. wird in Teilbereichen sogar verschärft. Bis vorerst Weihnachten - eventuell auch darüber hinaus - liegt die Sportlandschaft und das gemeinsame Sporttreiben in weiten Teilen brach.

Nach den gestrigen Beschlüssen mit der Verlängerung der Novemberhilfe, wurden auch explizit Vereine erwähnt, die antragsberechtigt sind. Seit gestern ist das Anmeldetool online. Um einem Missbrauch vorzubeugen, ist auch bei diesem Hilfsprogramm die Antragsstellung durch Steuerberater*innen und/oder Wirtschaftsprüfer*innen notwendig. Soloselbstständige können die Hilfe direkt beantragen. Fördergrund ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Teil-Lockdown. Hier werden bis zu 75 Prozent der Umsätze aus dem Vorjahresmonat November erstattet. Im ersten Schritt sollen Abschläge in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe kurzfristig noch im November ausgeschüttet werden.

Weitere Informationen sowie das Anmeldetool finden Sie hier.


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