Gebührenbefreiung Transparenzregister

Sportvereine können von dieser Gebühr auf Antrag befreit werden.

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Zur gleichen Zeit hatte im vergangenen Jahr die Absicht des Bundesanzeiger Verlags, auch von bereits in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen Gebühren für die zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister zu verlangen, für Unruhe gesorgt. Wir konnten nach einer Beschwerde beim Bundesministerium der Finanzen mit unserem Rundschreiben vom 22. Januar 2020 darüber informieren, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können.

Wir hatten damals empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro). Durch eine Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.

Die zuständige Mitarbeiterin des Transparenzregisters hat mir heute erläutert, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ausreicht. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).

Text: DOSB