Öffnung der Vereins-Gastronomie

Änderungen der Rechtsvorschriften vom 15. Mai 2020.

Bezugnehmend auf die neusten Entwicklungen informiert der STB über die Verfahrensweise und Bestimmungen zur Öffnung der Vereinsgastronomie in den Tennisvereinen.

Änderungen der Rechtsvorschriften vom 15. Mai 2020:

https://corona.saarland.de/DE/service/medieninfos/_documents/pm_2020-05-15-aenderung-rechtsverordnung.html

Unter dem folgenden Link: https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/wirtschaft/hygieneplan-gastronomie.html

können sie den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gaststätten herunterladen. Diese Bestimmungen gelten auch für Vereinsgaststätten und müssen zwingend eingehalten werden. Die wichtigsten Bestimmungen zur Öffnung und zum Betrieb der Gastronomie haben wir für die Tennisvereine noch einmal zusammengefasst.

Kurzform des Hygieneplans der Landesregierung vom 13.05.2020:

  • Mindestabstand 1,50 zwischen Beschäftigten und zu den Gästen ist vom Personal einzuhalten. Auch der Abstand von Gästen verschiedener Gruppen untereinander
  • Es dürfen nur Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch sitzen
  • Bei der Nutzung der Sanitäranlagen sind die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung einzuhalten
  • Die Zahlung soll bevorzugt kontaktlos erfolgen oder alternativ erfolgt die Geldübergabe mit einem Tablett oder einer Ablage
  • Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung bei unmittelbarem Gästekontakt sowie grundsätzlich bei der Zubereitung von Speisen und Getränken
  • Es muss ein verbindlicher Hygiene-u. Reinigungsplan ausgearbeitet werden, der bei Bedarf auch als Nachweis zur Verfügung gestellt werden kann
  • Regelmäßiges Lüften
  • Nach einem Gastwechsel ist eine Reinigung zwingend erforderlich
  • Beschäftigungsverbot bei Verdacht oder Symptomen einer möglichen Corona-Virus-Infektion
  • Im Eingangsbereich sind Hinweisschilder mit den wichtigsten Regeln aufzustellen
  • Ebenso ist Händedesinfektionsmittel im Eingangsbereich frei zugänglich zur Verfügung zu stellen
  • Vorreservierung oder die Zuweisung von Tisch-u. Sitzplätzen als Voraussetzung für die Beherbergung von Gästen
  • Im Gastraum (auch Terrasse) gilt Bedienpflicht
  • Buffetverbot
  • Kein Thekenbetreib
  • Sitzplatzpflicht - kein Angebot von Stehplätzen
  • Ein Erfassungssystem der Gäste bezüglich Name, Erreichbarkeit und Wohnort eines Vertreters der anwesenden Haushalte ist zwingend erforderlich und einen Monat aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen der Behörde bzw. dem Gesundheitsamt nach Aufforderung vorgelegt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen mit einer Schließung des Betriebes sowie Geldstrafen geahndet werden.

Diese Zusammenfassung der Hygieneverordnung ersetzt nicht den genauen Wortlaut und Sinn der Hygieneverordnung der saarländischen Landesregierung vom 11.05.2020.