Seit dem gestrigen Montag, 18. Mai 2020, gilt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Die saarländische Landesregierung hat in der aktuell gültigen Rechtsverordnung die Aufnahme des Trainings- und Sportbetriebes, auch für Indoor-Sportarten, mit folgendem Wortlaut verankert:
Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht
- kontaktfreie Durchführung
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten
- keine Nutzung von Umkleidekabinen
- keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
Ausführliche Erläuterungen zur Hallennutzung im Tennissport finden Sie in der beigefügte PDF-Datei „FAQ – Wiedereinstieg in den Vereinssport im Saarland“.
Im übrigen weisen wir daraufhin, dass diese Verordnung lediglich erlaubt, dass in den Tennishallen unter den gegebenen Voraussetzungen gespielt werden kann. Wie und wann das Spielen erlaubt ist und die Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, liegt ausschließlich im Ermessen des Eigentümers der Tennishalle.