Informationen zu Fördermöglichkeiten

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gibt einen Überblick über verschiedene Fördermöglichkeiten.

Staatliche Fördermöglichkeiten:

  1. Für gemeinnützige Vereine mit mindestens einem Beschäftigten (unabhängig der Stundenzahl) zum Stichtag 29. Februar 2020:
    • November-/Dezemberhilfen:
      • Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime oder Familienferienstätten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind antragsberechtigt (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.
      •  Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
        • Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
        • Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (z.B. der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
        • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
        • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag 1 Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden. (Stand: 26.01.2021) 2 direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 bzw. im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
      • Die Höhe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November bzw. Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- bzw. Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
        Hinweis: Die meisten Branchen waren im November 2020 für 29 Tage und im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen, inklusive Wochenenden. Bei der Dauer der Schließung in Tagen können daher auch die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mit angegeben werden, unabhängig davon, ob an diesen Tagen im Vergleichszeitraum Umsätze erzielt wurden. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November bzw. Dezember 2019.
      • Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (z.B. bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Dauerkarten).
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 30. April 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/wirtschaftshilfen/wirtschaftshilfen_node.html
      • Detaillierte Förderrichtlinie zum Nachlesen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/wirtschaft/dld_richtlinie-novemberhilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    • Überbrückungshilfe 2:  
      • Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, wenn sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und im Saarland ertragsteuerlich geführt werden, zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Hierbei wird auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
      • Förderfähige Kosten sind insbesondere: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Mieten für Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben sowie Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
      • Es wird ein Anteil in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat.
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe2.html
      • Detaillierte Förderrichtlinie zum Nachlesen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/wirtschaft/richtlinie_ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    • Überbrückungshilfe 3:
      • Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen.
      • Förderfähige Kosten sind insbesondere: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Mieten für Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben sowie Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
      • Es wird ein Anteil in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Die Überbrückungshilfe kann für maximal acht Monate beantragt werden. Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat.
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 31. August 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe3.html
  1. Für Soloselbstständige:
    • November-/Dezemberhilfen:
      • Als Soloselbständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
        • Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
        • Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (z.B. der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
        • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
        • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag 1 Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden. (Stand: 26.01.2021) 2 direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 bzw. im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
      • Die Höhe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November bzw. Dezember 2020 berechnet, an dem ein Soloselbstständiger  tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- bzw. Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
        Hinweis: Die meisten Branchen waren im November 2020 für 29 Tage und im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen, inklusive Wochenenden. Bei der Dauer der Schließung in Tagen können daher auch die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mit angegeben werden, unabhängig davon, ob an diesen Tagen im Vergleichszeitraum Umsätze erzielt wurden.) Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November bzw. Dezember 2019.
      • Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (z.B. bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Dauerkarten).
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 30. April 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen. Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich): Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt, die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro und der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I, II oder III) beantragt.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/wirtschaftshilfen/wirtschaftshilfen_node.html
      • Detaillierte Förderrichtlinie zum Nachlesen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/wirtschaft/dld_richtlinie-novemberhilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    • Überbrückungshilfe 2:  
      • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Sie sind antragsberechtigt, wenn ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.
      • Förderfähige Kosten sind insbesondere: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Mieten für Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben sowie Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
      • Es wird ein Anteil in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Bei Unternehmen, die zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat.
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe2.html
      • Detaillierte Förderrichtlinie zum Nachlesen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/wirtschaft/richtlinie_ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    • Überbrückungshilfe 3:
      • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Sie sind antragsberechtigt, wenn ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Förderfähige Kosten sind insbesondere: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Mieten für Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben sowie Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
      • Es wird ein Anteil in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Die Überbrückungshilfe kann für maximal acht Monate beantragt werden. Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat.
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 31. August 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe3.html
    • Die Alternative zur Überbrückungshilfe: Neustarthilfe
      • Soloselbstständige haben das Wahlrecht: Sie können, wenn sie hohe betriebliche Fixkosten haben, den regulären Antrag zur Überbrückungshilfe III stellen. Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich. Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

Nähere Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

  1. Für gemeinnützige Vereine ohne einen Beschäftigten:
    • Überbrückungshilfe 3:
      • Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen.
      • Förderfähige Kosten sind insbesondere: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Mieten für Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben sowie Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
      • Es wird ein Anteil in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Die Überbrückungshilfe kann für maximal acht Monate beantragt werden. Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat.
      • Ein Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Die Antragstellung ist noch bis zum 31. August 2021 möglich. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, Rechtsanwaltschaft)  im Namen des Antragsstellers einzureichen.
      • Weitere Informationen, FAQs und Antragsmöglichkeit unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe3.html

 

Eventuelle Außerstaatliche Fördermöglichkeiten:

Für Rückfragen können Sie sich gerne an den Bürgerbeauftragten im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Herrn Dennis Kollmannsperger (Tel. 0681/501-4386 oder per Mail buergerdialog(at)wirtschaft.saarland.de) wenden.