STB-Vereinsnews vom 10.12.2021

Neue Corona-Verordnung im Saarland ab 11.12.2021 gültig.

Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung des Landes zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gültig ab dem 11.12.2021. Diese Aufstellung wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sukzessive erweitert, konkretisiert und aktualisiert (§§ 6 I, II, 6 a III VO-CP).

Welche Regelungen gelten aktuell im Saarland?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises (geimpft/genesen) erlaubt. Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.

Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt. Ein 2G-plus-Nachweis ist ein Nachweis über eine Genesung oder eine Impfung jeweils mit einem zusätzlichen Testnachweis nach Satz 1 Nummer 3. Des Weiteren stellt auch der Nachweis über eine Auffrischungsimpfung von Personen, die bereits eine Grundimmunisierung erhalten haben, einen 2G-plus-Nachweis dar.

Ausgenommen von den 2 G und 2G-Plus- Regelungen sind gem. § 6 III:

  • Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
  • Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
  • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, oder einen Testnachweis nach § 2 I Nr. 3 vorlegen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne weitere Erfordernisse möglich. Hier gelten ggf. die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer.

Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 4, II Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport.

Für Sportveranstaltungen im Außenbereich mit über 1.000 Teilnehmern wird die Teilnehmer/Besucheranzahl auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, maximal jedoch 15.000 Personen beschränkt.

Für Sportveranstaltungen im Innenbereich mit über 1.000 Teilnehmern/Besuchern ist der Zugang im Innenbereich im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 12 VO-CP auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, maximal jedoch 5000 Personen beschränkt.

Zu beachten bleibt ferner die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 4 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Außenbereich und ein 2G-plus-Nachweis (s.o.) im Innenbereich. Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 III VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Die Maskenpflicht gilt für alle Besucher/Teilnehmer im Innenbereich gem. § 4 I Nr. 1 VO-CP. Ebenso gilt die Maskenpflicht im Außenbereich gem. § 4 I Nr. 4 VO-CP bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, soweit ein Mindestabstand zu anderen als aus dem eigenen Haushalt stammenden oder in gerader Linie verwandten Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten im Innen- wie im Außenbereich für Sportreibende während des Sportbetriebs und während des Konsums von Getränken und Speisen § 4 II Nr. Nr. 6,7 VO-CP. Zudem generell ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

Müssen Minderjährige ebenfalls Nachweise erbringen?
Grundsätzlich unterliegen auch Minderjährige Sporttreibende im Außenbereich der 2G-Regelung und im Innenbereich der 2G-plus-Regelung, selbiges gilt für zuschauende Minderjährige im Außen- bzw. Innenbereich. Kinder unter 6 Jahren sind jedoch ausgenommen, ebenso ausgenommen sind Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 I Nr. 3 VO-CP vorlegen. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits erreicht haben, aber in einer Kita an den regelmäßigen Testungen teilnehmen.

Wie viele Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, weder für den Sport- noch für den Zuschauerbereich.

Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Im Innenbereich gelten die 2G-plus-Regelungen gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP. Ausgenommen sind die bereits in Frage 1 genannten Personengruppen.

Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen. Insoweit ergibt sich bei Veranstaltungen eine Pflicht zur Zugangskontrolle vgl. § 16 der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen genutzt werden. Parallel zu den Regelungen des Sportbetriebs gelten im Innenbereich die 2G-plus Regelung. Im Außenbereichssport gelten für die Kabinen- und Duschen-Nutzung die 2G und nicht die 2G+. Der Aufenthalt ist jedoch auf ein Minimum zu reduzieren und soll wenn möglich in Kleingruppen geschehen.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Hier gelten die Regelungen des § 6 II Nr. 9 VO-CP. Demnach gelten auch hier die 2G-plus-Regelungen für den Innenbereich. Für die Außenbereichsgastronomie gelten die 2G. Weitergehende Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Weiterführende Informationen gibt es unter:
https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/h ygieneplan-gastronomie.html 
Auch die DEHOGA hat dazu ausführliche Informationen unter zusammengestellt: https://www.dehogasaar.de/

Welche Regelungen gelten für Trainerinnen und Trainer?
Ehrenamtliche und nebenberufliche Trainer unterfallen den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 6 VO-CP. Sie gelten damit als Teilnehmende im Sinne der Verordnung und müssen die 2G bzw. 2G-plus nachweisen können. Lediglich die hauptberuflichen Trainerinnen und Trainer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterfallen § 28b IfSG, sprich der 3G-Regelung.

Link zu FAQ Sportbetrieb: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/sportbetrieb/sportbetrieb_node.html